Opferschutz | Opfervertretung

Die Strafprozessordnung (StPO) bietet dem Verletzten oder Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege der Nebenklage aktiv am Strafprozess teilzunehmen und sich als Opfer durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger vertreten zu lassen. Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung der Verletzung des Tatopfers zu wehren.

Dem Nebenkläger stehen - ähnlich der Staatsanwaltschaft - eigene Verfahrensrechte zu, etwa das Beweisantrags- und Fragerecht sowie auch das Recht zur Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen. Obwohl Nebenkläger fast immer auch als Zeugen aussagen, dürfen sie trotzdem während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein. Dem Strafverfahren können sich Verletzte der Straftat anschließen, bei Tötungsdelikten die hinterbliebenen Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner. Die Nebenklage ist gesetzlich zulässig insbesondere bei Sexualdelikten, z.B. sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, (versuchter) Mord, (versuchter) Totschlag und anderen Straftaten mit Todesfolge. Ferner beispielsweise bei einigen Körperverletzungsdelikten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Grundsätzlich fallen die Kosten der Nebenklage dem Verurteilten zur Last, wobei in den Fällen des § 397a StPO die Staatskasse einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt und auch die Kosten der Nebenklage trägt.

Von der Nebenklage zu unterscheiden ist das Adhäsionsverfahren. Mit einem Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzpositionen, die aus der Straftat erwachsen, statt in einem eigenständigen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Dies gilt in Verfahren vor dem Amtsgericht sogar mit der Besonderheit, dass die Höhe des Streitgegenstands (Höhe des Schmerzensgeldes und/oder der sonstigen Schadenspositionen) für dessen Zuständigkeit unerheblich ist.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Opferschutzes und der Opfervertretung.



Hinweise

  • 1. Beistandsbestellung

    Dem Nebenkläger ist gemäß § 397a Abs. 1 StPO in bestimmten Fällen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, so dass die Staatskasse hierfür die Kosten trägt.

  • 2. Prozesskostenhilfe

    Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vor, besteht unter erhöhten Voraussetzungen die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu beantragen.

  • 3. Adhäsionsverfahren

    Die Bestellung als Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten umfasst nicht das Adhäsionsverfahren. Hierfür gelten gesonderte Regelungen.